Freie Jugendhilfe e.V.
Hauptstr. 22
23879 Mölln
  04542 8292-132
  04542 8292-136
  info@freie-jugendhilfe.de
  zum Kontaktformular

40 Jahre!

Freie Jugendhilfe e.V.

   Stellenangebote

Freie Jugendhilfe e.V. | Hauptstr. 22 | 23879 Mölln
  04542 8292-132 |   04542 8292-136

  Satzung des Vereins Freien Jugendhilfe e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein hat den Namen „Freie Jugendhilfe e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Ratzeburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein Freie Jugendhilfe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass er junge Menschen unterstützt, ihre Schwierigkeiten zu überwinden, um eine positive Lebensbewältigung in der Gesellschaft zu finden. Er will diesen Zweck erreichen, indem er unter anderem sozial benachteiligten jungen Menschen hilft, Wohngemeinschaften und Jugendwohnungen unterhält und sozialtherapeutische Maßnahmen, Freizeithilfe und Gemeinwesenarbeit fördert.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Nachweise über die entsprechenden Verwendungen sind durch ordnungsgemäße Rechnungslegung zu erbringen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele (s. § 2) unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Gegen den Ablehnungsbeschluss des Vortandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  2. Ausschluss aus dem Verein oder
  3. Tod
  4. Löschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit eingeschriebenem Brief erklärt werden. Dem steht eine mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ( Vorstandsmitgliedes) gleich. Die Austrittserklärung eines jugendlichen Mitgliedes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einer ¾-Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 a Vergütung für die Vereinstätigkeit

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Der Vorstand nach § 26 BGB erhält eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG pro Jahr, wenn es die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zulassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand, nach § 26 BGB, ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle steht dem Vorstand eine Vereinsgeschäftsstelle zur Verfügung, die von einer / einem vom Vorstand bestellten hauptamtlichen Geschäftsführer / Geschäftsführerin geleitet wird. Weiter ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören

insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendung kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand erlassen und geändert wird.

§ 7 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. der 1. Vorsitzenden/ dem 1. Vorsitzenden
  2. der 2. Vorsitzenden/ dem 2. Vorsitzenden
  3. zwei Beisitzende

Es werden gewählt in den geraden Jahren:

  • die/der 1. Vorsitzende
  • die/der 2. Beisitzende

In den ungeraden Jahren werden gewählt:

  • die/der 2. Vorsitzende
  • die/der 1. Beisitzende

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und die/der 2. Vorsitzende. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Jede/ jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird von der/ dem Vorsitzenden zu regelmäßigen Sitzungen einberufen und entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Mitglieder, die nicht zum Vorstand gehören, können an dessen Sitzungen teilnehmen ohne stimmberechtigt zu sein.

Über den Verlauf und Inhalt der Vorstandssitzungen werden Protokolle aufgenommen, die jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden können.

Der Vorstand erstattet jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Vereins.

§ 9 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand besondere Ordnungen erlassen. Sie müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufungen von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  2. Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
  3. Bestellung der Kassen- und Rechnungsprüfung
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  5. Bestimmung der Arbeitsfelder.

Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragszahlung und ihre Höhe beschließen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 11 Beschlussfassung, Protokollierung

Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V. zu, die es für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden haben.

§ 14 Datenschutzerklärung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 15 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Ratzeburg.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.05.2011 beschlossen.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Mölln, den 16.05.2011